Folge 7: Die Preisangabenverordnung
Zum 01.01.2003 wurde die Preisangabenverordnung (PAngV) geändert und den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern damit weitere Hinweispflichten auferlegt. Bei einem Verstoß drohen nicht nur Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzvereinen, sondern auch ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Umsatzsteuer und Lieferkosten
Wie bisher müssen Preise gegenüber Endverbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden. Zusätzlich ist nun aber nach § 1 Abs. 2 PAngV bei Fernabsatzverträgen ein expliziter Hinweis erforderlich,
- dass die geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer u n d alle sonstigen Preisbestandteile enthalten. Den Fernabsatzkauf haben wir in Folge 4 behandelt. Wenn Sie dort noch einmal nachschauen, werden Sie feststellen, dass über § 1 Abs. 2 PAngV diese Hinweispflicht damit bei jedem Vertrag zwischen Verbrauchern und Unternehmern gilt!
- ob zusätzliche Versand- und Lieferkosten anfallen und diese sind ggf. anzugeben.
Die Informationen müssen nach § 1 Abs. 6 S.1 PAngV dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB´s reicht daher n i c h t aus. Am sichersten ist es, den Preis direkt neben der Ware darzustellen!
Grundpreis und Endpreis
Neu ist die Einführung eines sog. "Grundpreises" für Waren nach § 2 PAngV. Das sind solche, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Bei diesen Waren ist jetzt neben dem Endpreis auch der Preis pro Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Achtung: Keine Übergangsfrist für Onlineshops!
Während nach § 11 PAngV noch bis Ende Juni 2003 alte Kataloge, Prospekte und Preislisten verwendet werden dürfen, gilt diese Frist für Websites n i c h t. Da das Gesetz zum 01.01.2003 in Kraft trat, sind Onlineshops ab sofort gemäß der neuen Gesetzeslage umzugestalten.
Da viele Onlineshop-Betreiber noch nicht einmal die Regelungen des Teledienstegesetzes oder zum Fernabsatzkauf umgesetzt haben, gibt es also viel zu tun!
die nächste Folge :
8. Werbung im Internet und Datenschutz
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