4: Der Fernabsatzkauf
Hohe Wellen hat in den letzten Jahren die EU-Fernabsatzrichtlinie geschlagen, die dem Verbraucher weitgehende Rechte einräumt und dem Unternehmer damit weitreichende Pflichten auferlegt. Die Richtlinie wurde in Deutschland bereits zum 30.06.2000 durch das damalige Fernabsatzgesetz umgesetzt. Ziel war es, den Versandhandel in der EU zu harmonisieren und die Stellung der Verbraucher zu stärken.
Mit der Schuldrechtsreform wurde das Fernabsatzgesetz am 01.01.2002 ohne Änderungen als §§ 312 b ff. BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Es ist also nicht mehr ganz richtig, wenn man noch vom Fernabsatzgesetz spricht, weil es kein eigenes Gesetz mehr ist, aber diese Bezeichnung hat sich eingebürgert.
Für wen gelten die Vorschriften?
Das Fernabsatzgesetz gilt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Verkäufer muß Unternehmer sein, der Käufer muß Verbraucher sein, der Vertrag muß unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Damit gilt das Gesetz für die meisten aller Onlinekäufe, denn:
Die meisten Homepages werden von Unternehmern angeboten. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluß des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken abschließt. Verbraucher ist somit auch jeder Gewerbetreibende oder Berufstätige, solange die bestellte Ware/Dienstleistung einem privaten Zweck dient.
Um es also ganz deutlich zu sagen: Wenn Sie mit anderen Firmen, Zulieferern etc. Geschäfte online abwickeln, gilt das Fernabsatzgesetz n i c h t.
Der Vertrag muss mit Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Das sind alle Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass sich die Vertragspartner einmal zu Gesicht bekommen.
In Betracht kommen:
- e-mail
- Telefon
- Briefe
- Katalog
- Faxe
D. h. auch wenn Sie Ihren Privatkunden die Möglichkeit der Katalog- oder Faxbestellung bieten, haben Sie die Regelungen des Fernabsatzgesetzes im Katalog genauso zu beachten wie beim Online-Shopping auf der Website.
PFLICHTEN
Wenn danach also feststeht, dass Sie gewerblich auf Ihrer Homepage Verbrauchern Waren zum Onlinekauf anbieten, hat dies zwei Konsequenzen:
1.weitreichende Informationspflichten,
2.ein weitgehendes Widerrufs- und Rückgaberecht für den Verbraucher
INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ANBIETER
Sie als Unternehmer müssen den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages, spätestens jedoch mit der Lieferung in Textform über folgende Punkte informieren:
a) Identität des Unternehmers
b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
d) Lieferkosten
e) Zahlungs- und Lieferbedingungen
f) Bestehen des Widerrufrechts
g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet (Beispiel: Kosten für Service-Telefonnummern)
h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises
i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
Wie und wo Sie diese Informationen unterbringen werden sollten, werde ich darstellen, nachdem ich Ihnen das Widerrufs- und Rückgaberecht erläutert habe.
WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT
Das Widerrufs- und Rückgaberecht ist für den Betreiber eines Onlineshops die einschneidendste Regelung, denn der Verbraucher kann, ohne dass die Ware einen Fehler haben muß, ohne weiteres praktisch vom Vertrag zurücktreten. Denn: Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Unternehmer seinen sämtlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist (spätestens mit der Lieferung!) und insbesondere über das Bestehen des Widerrufsrecht belehrt hat.
Die Frist ist bei rechtzeitiger A b s e n d u n g (nicht Zugang!) des Widerrufs gewahrt, wobei dieser auch eMail erfolgen kann.
Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss, z.B. mit der Lieferung mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist jedoch einen Monat.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware, allerdings gilt dies auch wiederum nicht bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht.
In der Folge kann der Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Der Verkäufer trägt die Kosten des Rücktransportes und haftet für Transportschäden. Die Kosten für die Rücksendung können jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Bestellung bis zu 40,00 Euro auf den Kunden abgewälzt werden.
Der Widerruf ist nicht zulässig bei Verträgen
- über Waren, die nach speziellen Wünsche des Kunden gefertigt wurden
- über verderbliche Ware
- über Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software nach Entsiegelung
- die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden.
RÜCKGABERECHT
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei der Lieferung von Waren auch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Dann muß
- im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten sein,
- der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen können und
- dem Verbraucher das Rückgaberecht schriftlich eingeräumt werden.
Das Rückgaberecht kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Kaufsache und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.
FOLGEN DES VERSTOSSES GEGEN §§ 312 b ff. BGB
Ich möchte an dieser Stelle die Folgen des Verstosses gegen die Informationspflichten zusammenfassen:
Der Vertrag ist zwar nicht unwirksam, doch
- drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, die in Unterlassungs- und Schadensersatzklagen münden können
- kann man von Verbraucherschutzverbänden per Unterlassungsklage nach § 2 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) in Anspruch genommen werden.
Und: Wenn Sie den Verbraucher nicht über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehren, erlischt dieses nicht.
PRAXISTIPP
Damit wären wir also bei der Frage, wie das alles zu verhindern ist und was für den Aufbau der Homepage und der Abwicklung der Bestellung zu beachten ist:
1.
Sämtliche geforderten Informationen einschließlich der Belehrung über das Widerrufs- und Rücktrittsrecht in die AGB´s aufnehmen und im Bestellformular direkt über dem Absende-Button die Kenntisnahme der vollständigen AGB gewährleisten, d.h. technisch das Abschicken der Bestellung ohne Zustimmung zu den AGB´s ausschliessen.
2.
Die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen direkt bei der Beschreibung des einzelnen Kaufgegenstandes ebenso wie den Preis einschließlich aller Steuern und Versandkosten einfügen
3.
AGB´s auf der Rückseite des Lieferscheines aufdrucken. Insbesondere die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht muß in Textform vorliegen, also ausführlich in die AGB´s aufnehmen.
4.
Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis zu 40,00 Euro in den AGB´s auf den Kunden abwälzen
In der nächsten Folge beschäftigen wir uns mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der wirksamen Einbeziehung in die Onlinebestellung.
die nächste Folge :
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Copyright 2003 by Anwaltskanzlei Theis & Heukrodt-Bauer
Alle Rechte vorbehalten. All rights reserved.
 |
Für Beiträge sind die jeweiligen Autoren verantwortlich. Ein Artikel gibt ausschliesslich die Meinung seines Autors wieder, nicht die der webpool GmbH. Wenn ein Beitrag nicht der Hausordnung oder den Teilnahmebedingungen entspricht, wenden Sie sich bitte an den Hausmeister. Kritik, Anregungen und Fragen zum System k�nnen im handel-Forum diskutiert werden. |
 |
|
|
 |
|